JENSEITS DES GREIFBAREN
JNM
AGB
§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Angebote der K 1, die Auftragsannahme und sämtliche Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund und unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Etwa entgegen stehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie verpflichten K 1 auch dann nicht, wenn nicht noch einmal bei Vertragsschluss widersprochen wurde.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote der K1 erfolgen zunächst freibleibend und unter dem Vorbehalt,der schriftlichen Auftragsbestätigung, sei es durch K1, sei es durch schriftliche Auftragserteilung des Kunden. Sämtliche zu einem Angebot übermittelten Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Präsentationen etc. sind nur annähernd maßgebend und dienen der ungefähren Beschreibung und Festlegung des Angebots.
Diese Angaben stellen keine Garantie für die tatsächliche Erbringung der Leistung dar.
§ 3 Urheberrechte
K1 behält sich an allen Abbildungen, Zeichnungen, Planung, Kalkulationen, Texten, Gestaltung etc. ausdrücklich das Eigentums- und Urheberrecht vor.
Jede Verwendung außerhalb des zugrunde liegenden Vertrages wie auch die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von K1.
Soweit nicht Übergabe oder Überlassung an den Kunden vereinbart ist, sind sämtliche Unterlagen nach Durchführung des Vertrages oder etwaig vorzeitigem Vertragsende an K1 zurück zu geben.
Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses vereinbarte Übergabe der Nutzungsrechte erfolgt eingeschränkt dahingehend, als K1 diese zum Zwecke der Eigenwerbung, insbesondere Angabe von Referenzen, verwenden will.
§ 4 Preise und Zahlungen
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Preisvereinbarung wird im Rahmen der Erteilung von Angeboten, bzw. Beauftragung der K1 gesondert vereinbart.
K1 behält sich die Vereinbarung von Vorschuss-, Abschlags- und Teilzahlungen vor, diese sind schriftlich zu vereinbaren.
Jedwede Rechnung ist fällig mit Zugang.
§ 5 Honorar für Präsentation
Wird die K1 Marketingagentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Kunde damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gelten die vorgelegte Preisliste der Agentur (bzw. branchenübliche Honorarforderungen). Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten. auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.
§ 6 Keine Honorarvereinbarung
Sollte eine Honorarvereinbarung im Rahmen des schriftlichen Angebots/Auftragsbestätigung nicht geregelt worden sein, bestimmt sich diese nach der üblichen Vergütung nach dem Tarifvertrag für Dienstleistungen der AGD (Allianz Deutscher Designer) bzw. auf der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage der Agentur. Im Agenturhonorar sind die Leistungen für Werbevorbereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung und Werbetext enthalten. Soweit im Auftrag nicht anders vereinbart, werden separat berechnet: Materialien, Reinzeichnungen und digitale Aufbereitungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Nutzungsrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen (Marktforschung etc.) je nach entsprechendem Aufwand. Die K 1 Marketingagentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Kunden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt. Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Agentur wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten oder bei Berechnung durch die Agentur an den Kunden abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus „Service-Fee“ getragen.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur zulässig in unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen.
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden ist nur zulässig bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen, so wie solchen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
§ 8 Verzug
Bei Überschreiten der Zahlungsfristen oder nachträgliche Stundung werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
Sämtliche Rechnungen sind fällig mit Zugang.
Werden Umstände nach Abschluss des Vertrages, aber vor Ausführung der Leistungen bekannt, wonach in den Verhältnissen des Kunden wesentliche Verschlechterungen auftreten, kann K1 die Leistung verweigern und Bewirkung der Zahlung Zug um Zug gegen Leistung verlangen, auch dann, wenn andere Zahlungsbedingungen und Fristen vereinbart wurden.
K1 ist auch berechtigt, die Leistung einer Sicherheit für das gesamte Honorar zu verlangen.
Kommt der Kunde seinen Zahlungspflichten nach Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung nicht nach, kann K1 vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle eines Rücktritts ist K1 berechtigt, Schadensersatz statt Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendung zu verlangen, wiederum wenn dem Kunden vorher erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde.
§ 9 Informationspflicht
Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Kunde verpflichtet sich, die K1 nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.
§ 10 Leistungszeit – Haftung
K1 erledigt die Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
Angaben zur Lieferungs- und Leistungszeit sind unverbindlich.
Etwas anderes gilt nur im Falle schriftlicher Vereinbarung, etwaige Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
K1 haftet nicht für andere Werbeträger oder sonstige Drittbeauftragte, diese sind nicht Erfüllungshilfen der K1. K1 haftet weiter nicht für die Richtigkeit von durch den Kunden oder sonstigen Dritten vorgelegten Unterlagen, soweit Dritte nicht ausdrücklich als Erfüllungsgehilfen der K 1 anzusehen sind.
Nimmt der Kunde Korrekturen ohne Absprache mit K1 vor, entfällt jedwede Haftung der K1.
K1 übernimmt ferner keine Haftung für wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung, ist nicht verpflichtet, Entwürfe rechtlich abzuklären.
§ 11 Impressum
K1 kann auf den Vertragserzeugnissen und Leistungen mit Zustimmung des Kunden in geeigneter Weise auf die Agentur hinweisen, der Kunde kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.
§ 12 Eintragungsfähigkeit von Nutzungsrechten
K1 haftet nicht für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen und Leistungen, eine GbR wird nur im Rahmen besonderer schriftlich abzuschließender Vereinbarung übernommen.
§ 13 Sonstiges
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen wirksam, die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine solche, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
§14 Schriftformklausel
Sämtliche Vereinbarungen zwischen K1 und dem Kunden sind schriftlich niederzulegen, Schriftform gilt für sämtliche Änderungen und/oder Nebenabreden vor, während oder nach Abschluss des Vertrages.
Die Schriftform gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
§ 15 Gerichtsstand – Erfüllungsort
Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand am Sitz der K1 vereinbart, K1 ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
§ 16 BILDLIZENZEN - Eine STANDARD-BILDLIZENZberechtigt Sie zu folgenden Bildnutzungen:
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Als digitale Reproduktion unter anderem auf Websites, in Onlinewerbung, sozialen Netzwerken, Mobilwerbung, mobilen Apps, Software, elektronischen Postkarten, elektronischen Veröffentlichungen (E-Books, E-Magazine, Blogs usw.) und in Onlinemedien (einschließlich Video-Sharing-Dienste wie YouTube, Dailymotion, Vimeo usw. und unter Berücksichtigung der Etatbeschränkungen aus untenstehendem Unterparagraphen I.a.i.4);
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Als materieller Aufdruck im Rahmen einer Produktverpackung und Etikettierung, eines Briefkopfes oder von Visitenkarten, von Werbung an Verkaufsstellen, Plakatwänden, der Gestaltung von CD- oder DVD-Covern bzw. im Rahmen der Werbung für Printmedien oder ihrer redaktionellen Inhalte einschließlich Magazine, Zeitungen und Bücher, sofern keines der Bilder in einer Auflage von mehr als insgesamt 500.000 Exemplaren erscheint.
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Als Teil einer „Out-of-Home“-Werbekampagne, sofern die Impressions insgesamt weniger als 500.000 betragen.
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Als Teil von Filmen, Videos, Fernsehserien, Werbung oder anderen Multimediaproduktionen zur Verbreitung über jegliches heute bereits bekannte oder künftig entwickelte Medium (jeweils eine „Produktion“), ungeachtet der Größe des Publikums doch mit der Einschränkung, dass der Etat für eine solche Produktion nicht über 10.000 USD liegen darf.
AGB Filmproduktion
Der zweite Teil der AGB findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die den Herstellungsprozess von Film- und Videoproduktionen betreffen und gilt, solange nicht anders schriftlich vereinbart (z.B. im Angebot).
1. Der Film
1.1 Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn.
1.2 K1-Marketing wird den Film nach dem zugrunde liegenden Drehbuch in einer Qualität herstellen, die dem durch seine Musterrolle (Showreel) erwiesenen Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht.
1.3. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.
2. Kosten
2.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Erstellung. Er ist für K1-Marketing verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird.
2.2 Die Auswahl der Schauspieler, Modelle und Sprecher bedarf der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber die Beschäftigung von Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, die aufgrund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen Honorarforderungen über dem branchenüblichen Durchschnitt stellen, hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
3. Herstellung
3.1 Die Herstellung beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrags.
3.2 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, K1-Marketing im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-)Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass K1-Marketing die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
3.3 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung K1-Marketings für Betriebsstörungen ausgeschlossen.
4. Abnahme
4.1 K1-Marketing wird unmittelbar nach Fertigstellung des Films dem Auftraggeber eine Musterkopie zustellen oder diesen in seinen Geschäftsräumen vorführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers, gilt der Film als abgenommen.
4.2 Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
4.3 Sofern der Film nach dem genehmigten Drehbuch gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, und, soweit er vom Drehbuch abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).
5. Lieferfrist
5.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen K1- Marketing und Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. K1-Marketing unterrichtet den Auftraggeber im übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.
5.2 Erkennt K1-Marketing, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat der den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
5.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist K1-Marketing berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.
5.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die K1-Marketing trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann ( z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.
5.5 Hält K1-Marketing den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessenen Nachfrist zu setzen, binnen derer K1- Marketing die Musterkopie abzuliefern hat. Im übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften.
6. Rechtsübertragung
6.1 K1-Marketing verpflichtet sich, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Demzufolge überträgt K1-Marketing dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus dem Film zur Verwertung im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich), soweit sie K1-Marketing selbst zustehen, von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.
6.2 Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird K1-Marketing, soweit dieses möglich ist, überträgt K1-Marketing dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus dem Film zur Verwertung im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich), soweit sie K1-Marketing selbst zustehen, von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.
6.3 Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierüber mit K1-Marketing eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
6.4 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, insbesondere das ausschließliche Recht den Film im Fernsehen auszustrahlen und in öffentlichen Filmtheatern vorzuführen sowie Kopien des Films zu verbreiten. Soweit die Tonträger-, Aufführungsund Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werden diese nicht übertragen.
6.5 Der Auftraggeber hat das recht, fremdsprachliche Fassungen des Films herzustellen oder herstellen zu lassen, den Film in fremden Sprachen zu synchronisieren oder zu untertiteln. Hierdurch darf das künstlerische Ansehen der Beteiligten nicht gröblich verletzt werden.
6.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von K1- Marketing genehmigten Änderungen durch K1-Marketing selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
6.7 Der Auftraggeber ist befugt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen.
6.8 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von K1- Marketing erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. K1-Marketing kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
6.9 Das Eigentum an dem Bild- und Tonnegativ sowie an allen für die Herstellung des Films von K1-Marketing selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, Unterlagen verbleiben bei K1-Marketing. K1-Marketing überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen.
6.10 K1-Marketing steht dafür ein, dass es über die übertragenen Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat und dass diese Rechte nicht gegen Urheberrechte oder sonstige Persönlichkeitsrechte eines Dritten verstoßen. K1-Marketing stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird K1-Marketing unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Andernfalls erlischt der Freistellungsanspruch.
6.11 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf K1-Marketing - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Die Zahlung der Filmherstellungskosten erfolgt rein netto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung:
50% bei Auftragserteilung
20% bei Drehbeginn
und 30% bei Abnahme des Masters